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Internetfähiger PC rundfunkgebührenpflichtig - ja oder nein? PDF Drucken Email

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 19.05.2009 (7 B 08.2922) entschieden, daß für ausschließlich beruflich eingesetzte PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu zahlen sind und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt.

Der Kläger, eine Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, daß er seit dem 01.01.2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht gezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem VG Ansbach blieben erfolglos.

 

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten u. a. die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d. h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit u. U. verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z. B. über ein "GEZ-Portal"). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

 

  

Das VG Koblenz hingegen hat mit Urteil v. 15.07.08 (Az.: 1 K 496/08.KO) entschieden, dass ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zu entrichten hat. Laut der Pressemeldung 33/2008 der rheinland-pfälzischen Justiz führte das Gericht aus, dass der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten verwendet und den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutze. Nach Ansicht des Gerichts ist der Rechtsanwalt kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereitstellt. Zwar bestehe die Möglichkeit, mit dem PC über den Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, jedoch rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Internefähige PCs seien nicht speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet, sondern erlaubten den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und könnten in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PCs in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet zudem, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereit halten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.

 

Der Fortgang beider Verfahren bleibt abzuwarten.

 

 

Quellen: www.brak.de und www.vgh.bayern.de
 
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